Durchsuchung beim Steuerberater
Im Falle der Durchsuchung beim Steuerberater des Beschuldigten ist darauf zu achten, dass der Durchsuchungsbeschluss die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nicht suspendiert.
Der Steuerberater sollte daher zur Vermeidung berufs- und strafrechtlicher Konsequenzen keine Angaben zum Mandatsverhältnis machen, sofern er nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde. Letzteres dürfte sich während eines Steuerstrafverfahrens eher selten empfehlen. In jedem Fall ist die Entbindung des Steuerberaters von seiner Verschwiegenheitspflicht während eines Steuerstrafverfahrens im Vorfeld mit dem Strafverteidiger des Beschuldigten abzustimmen.
Dem Steuerberater bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, die Mandantenunterlagen herauszusuchen. Der Steuerberater sollte die Unterlagen aber in keinem Fall freiwillig herausgeben, sondern auf eine förmliche Beschlagnahme bestehen.
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßig der Beschlagnahme, sollte der Steuerberater derselben widersprechen und eine Versiegelung der Unterlagen bis zur gerichtlichen Klärung verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterlagen beschlagnahmefrei sind (z.B. Korrespondenz zwischen Steuerberater und Mandant oder eigene Notizen des Steuerberaters).