Durchsuchung beim Beschuldigten
Auch wenn die Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume oftmals eine emotionale Belastungssituation für den Beschuldigten darstellt, gibt es wichtige Regeln, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt beachtet werden sollten.
So sollte sich der Beschuldigte zu Beginn den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und seinen Strafverteidiger kontaktieren. In einem Unternehmen sollte ein Ansprechpartner für Rückfragen der Steuerfahndung bestimmt werden.
Zu keinem Zeitpunkt sollte sich der Beschuldigte während der Durchsuchung zum Tatvorwurf der Steuerhinterziehung einlassen. Mitarbeiter haben das Recht auf einen Zeugenbeistand. Da sich der Durchsuchungsbeschluss nicht auf die Vernehmung der Mitarbeiter vor Ort erstreckt, kann diese ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.
Der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet, darf die Steuerfahndung aber auch nicht an der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen hindern. Vor diesem Hintergrund sollte im Einzelfall entschieden werden, inweiweit der Beschuldigte mit der Steuerfahndung bei der Durchsuchung kooperiert.
Unterlagen sollten nicht freiwillig herausgegeben werden. Der Beschuldigte sollte stattdessen auf eine förmliche Beschlagnahme bestehen. Es sollte im Übrigen darauf geachtet werden, dass auch nur diejenigen Unterlagen beschlagnahmt werden, auf die sich der Durchsuchungsbeschluss bezieht. Von wichtigen Dokumenten sollte sich der Beschuldigte eine Kopie erstellen.
Oftmals findet die Durchsuchung zeitgleich beim Steuerberater des Beschuldigten statt (mehr dazu hier).